Allgemeines
Details
LEICHTERE LKW
Kraftwagen, ausgenommen Kraftwagen mit mehr als 8 Fahrgastplätzen,
über 3,5 t zG bis 7,5 t zG
auch mit Anhänger bis 750 kg zG
Unterlagen | Kurse
Biometrisches Passbild
Augenärztliches Gutachten
Ärztliches Zeugnis
Erste-Hilfe-Kurs7)
Nachweis über Tag und Ort der Geburt
Min. Alter
18
Vorbesitzer
B
Ausbildung
Theorie
Praxis
Eingeschl. Klassen
B
Prüfung
Theorie
Praxis
Details
LEICHTERE LASTZÜGE
a) Zugfahrzeug der Klasse C1
(Kfz über 3,5 t bis 7,5 t zG) mit einem Anhänger über 750 kg zG,
b) Zugfahrzeug der Klasse B
(Kfz bis 3,5 t zG) mit einem Anhänger über 3,5 t zG.
Fahrzeugkombination zG in beiden Fällen max. 12 t.
Unterlagen | Kurse
Biometrisches Passbild
Augenärztliches Zeugnis
Ärztliches Zeugnis
Belastungsgutachten
Erste-Hilfe-Kurs 7)
Nachweis
über Tag und Ort der Geburt
Min. Alter
18
Vorbesitzer
C1
Ausbildung
Praxis
Eingeschl. Klassen
BE bei Besitz
von D1: D1E
Prüfung
Praxis
Details
SCHWERE LKW
Kraftwagen,
ausgenommen Kraftwagen
mit mehr als 8 Fahrgastplätzen
über 3,5 t zG
(nach oben keine Beschränkung)
auch mit Anhänger max. 750 kg zG
Unterlagen | Kurse
Biometrisches Passbild
Augenärztliches Zeugnis
Ärztliches Zeugnis
Belastungsgutachten
Erste-Hilfe-Kurs 7)
Nachweis über Tag und Ort der Geburt
Min. Alter
21
18 [2]
Vorbesitzer
B
Ausbildung
Theorie
Praxis
Eingeschl. Klassen
C1
Prüfung
Theorie
Praxis
Details
SCHWERE LASTZÜGE
Kraftwagen über 3,5 t zG
(nach oben keine Beschränkung) und Anhänger über 750 kg zG
Unterlagen | Kurse
Biometrisches Passbild
Augenärztliches Gutachten
Ärztliches Zeugnis
Erste-Hilfe-Kurs7)
Nachweis über Tag und Ort der Geburt
Min. Alter
21
18 [2]
Vorbesitz
C
Ausbildung
Theorie
Praxis
Eingeschl. Klassen
C1, C1E,
BE, T
bei Besitz von
D1: D1E
D: DE
Prüfung
Theorie
Praxis
Was darf ich mit den Klassen fahren?
LEICHTERE LKW
Kraftwagen, ausgenommen Kraftwagen mit mehr als 8 Fahrgastplätzen,
über 3,5 t zG
bis 7,5 t zG
auch mit Anhänger
bis 750 kg zG.
Vorbesitz der Klasse B ist erforderlich.
Eingeschlossene Klassen: –
(Die Klassen AM und L sind in Klasse B eingeschlossen und diese ist Voraussetzung für die Erteilung der Klasse C1.)
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LEICHTERE LASTZÜGE
a) Zugfahrzeug der Klasse C1
(Kfz über 3,5 t bis 7,5 t zG) mit einem Anhänger über 750 kg zG,
b) Zugfahrzeug der Klasse B
(Kfz bis 3,5 t zG) mit einem Anhänger über 3,5 t zG.
Fahrzeugkombination zG in beiden Fällen max. 12 t.
Vorbesitz der Klasse C1 ist erforderlich.
Eingeschlossene Klassen: BE, bei Besitz von D1: D1E
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SCHWERE LKW
Kraftwagen, ausgenommen Kraftwagen mit mehr als 8 Fahrgastplätzen über 3,5 t zG
(nach oben keine Beschränkung) auch mit Anhänger max. 750 kg zG
Vorbesitz der Klasse B ist erforderlich:
Eingeschlossene Klasse: C1
Details
SCHWERE LASTZÜGE
Kraftwagen über 3,5 t zG
(nach oben keine Beschränkung) und Anhänger über 750 kg zG
Vorbesitz der Klasse C ist erforderlich.
Eingeschlossene Klassen: C1E, BE, T,
bei Besitz von D1: D1E,
bei Besitz von D: DE
Wie alt muss ich für den Führerscheinerwerb sein?
18
Mit der Ausbildung kann etwa ein halbes Jahr
vor Erreichen des Mindestalters begonnen werden.
Die theoretische Prüfung darf frühestens 3 Monate,
die praktische Prüfung frühestens einen Monat vor dem Geburtstag abgelegt werden.
18
Mit der Ausbildung kann etwa ein halbes Jahr
vor Erreichen des Mindestalters begonnen werden.
Die theoretische Prüfung darf frühestens 3 Monate,
die praktische Prüfung frühestens einen Monat vor dem Geburtstag abgelegt werden.
21
18
für Bewerber, welche die Ausbildung in dem Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ durchlaufen oder abgeschlossen haben oder nach erfolgter Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG.
Mit der Ausbildung kann etwa ein halbes Jahr
vor Erreichen des Mindestalters begonnen werden.
Die theoretische Prüfung darf frühestens 3 Monate,
die praktische Prüfung frühestens einen Monat vor dem Geburtstag abgelegt werden.
21
18
für Bewerber, welche die Ausbildung in dem Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ durchlaufen oder abgeschlossen haben oder nach erfolgter Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG.
Mit der Ausbildung kann etwa ein halbes Jahr
vor Erreichen des Mindestalters begonnen werden.
Die theoretische Prüfung darf frühestens 3 Monate,
die praktische Prüfung frühestens einen Monat vor dem Geburtstag abgelegt werden.
Welche Prüfungen muss ich machen?
Theorieprüfung ist abzulegen
Fragebogen mit 30 Fragen
ab 11 1) Fehlerpunkten ist die Prüfung nicht bestanden
Praktische Prüfung ist abzulegen
Dauer jeweils mindestens 75 Minuten
Prüfungsinhalte:
Abfahrtkontrolle, Fahren innerhalb und außerhalb von Ortschaften auch Autobahn und Kraftfahrstraße
Theorieprüfung entfällt
Praktische Prüfung ist abzulegen
Dauer jeweils mindestens 75 Minuten
Prüfungsinhalte:
Verbinden und Trennen, Sicherheitskontrollen am Anhänger, Fahren innerhalb und außerhalb von Ortschaften auch Autobahn und Kraftfahrstraße
Theorieprüfung ist abzulegen
Fragebogen mit 37 Fragen
ab 11 1) Fehlerpunkten ist die Prüfung nicht bestanden
Praktische Prüfung ist abzulegen
Dauer jeweils mindestens 75 Minuten
Prüfungsinhalte:
Abfahrtkontrolle, Fahren innerhalb und außerhalb von Ortschaften auch Autobahn und Kraftfahrstraße
Theorieprüfung ist abzulegen
Fragebogen mit 30 Fragen
ab 11 1)Fehlerpunkten ist die Prüfung nicht bestanden
Praktische Prüfung ist abzulegen
Dauer jeweils mindestens 75 Minuten
Prüfungsinhalte:
Verbinden und Trennen, Sicherheitskontrollen am Anhänger, Fahren innerhalb und außerhalb von Ortschaften auch Autobahn und Kraftfahrstraße
Unterlagen und Nachweise . Beizufügen beim Antrag der Fahrerlaubnis
Biometrisches Passbild
Augenärztliches Gutachten
Ärztliches Zeugnis
Erste-Hilfe-Kurs2)
Nachweis über Tag und Ort der Geburt
Biometrisches Passbild
Augenärztliches Gutachten
Ärztliches Zeugnis
Erste-Hilfe-Kurs2)
Nachweis über Tag und Ort der Geburt
Biometrisches Passbild
Augenärztliches Gutachten
Ärztliches Zeugnis
Erste-Hilfe-Kurs2)
Nachweis über Tag und Ort der Geburt
Wissenswertes
Befristung der Fahrerlaubnis
Die Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E wird befristet auf die Vollendung des 50. Lebensjahres, ab dem 45. Lebensjahr auf 5 Jahre.
Wird eine dieser Klassen nicht verlängert, dürfen keine Fahrzeuge und Züge der jeweiligen Klasse mehr gefahren werden.
Eine Verlängerung ist nur möglich, wenn durch ein ärztliches Zeugnis ein ausreichender Gesundheitszustand und ein ausreichendes Sehvermögen nachgewiesen wird.
Befristung des Führerscheindokuments Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Führerscheindokumente werden auf 15 Jahre befristet.
Vor dem 19.01.2013 ausgestellte Führerscheindokumente müssen spätestens zum 19.01.2033 umgetauscht werden.
Zur Verlängerung benötigen Sie nur ein Passbild.
Wenn Sie den Führerschein der „alten“ Klasse 2 noch haben:
dürfen Sie nur noch bis zu Ihrem 50. Lebensjahr Fahrzeuge der neuen Klassen C und CE fahren.
mit Vollendung des 50. Lebensjahres müssen Sie spätestens den alten Führerschein gegen einen neuen umgetauscht haben. Sie erhalten dann die Klassen B, BE, C, CE, C1, C1E, AM, L und T. Die Gültigkeit der Fahrerlaubnis der Klassen C und CE wird auf 5 Jahre befristet.
Für den Umtausch und jede spätere Verlängerung müssen Sie ein ärztliches Zeugnis über Ihren Gesundheitszustand und über Ihr Sehvermögen vorlegen.
Wer nicht umtauscht, darf ab dem 50. Lebensjahr keine Kraftfahrzeuge und Züge der Klasse C/CE mehr fahren.
Zusätzlich zum Führerschein müssen Lkw-Fahrer, die gewerblich Güter befördern, seit dem 10.09.2009 die Vorgaben des Berufskraftfahrerqualifikations-Gesetzes erfüllen.
Befristung der Fahrerlaubnis
Die Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E wird befristet auf die Vollendung des 50. Lebensjahres, ab dem 45. Lebensjahr auf 5 Jahre.
Wird eine dieser Klassen nicht verlängert, dürfen keine Fahrzeuge und Züge der jeweiligen Klasse mehr gefahren werden.
Eine Verlängerung ist nur möglich, wenn durch ein ärztliches Zeugnis ein ausreichender Gesundheitszustand und ein ausreichendes Sehvermögen nachgewiesen wird.
Befristung des Führerscheindokuments Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Führerscheindokumente werden auf 15 Jahre befristet.
Vor dem 19.01.2013 ausgestellte Führerscheindokumente müssen spätestens zum 19.01.2033 umgetauscht werden.
Zur Verlängerung benötigen Sie nur ein Passbild.
Wenn Sie den Führerschein der „alten“ Klasse 2 noch haben:
dürfen Sie nur noch bis zu Ihrem 50. Lebensjahr Fahrzeuge der neuen Klassen C und CE fahren.
mit Vollendung des 50. Lebensjahres müssen Sie spätestens den alten Führerschein gegen einen neuen umgetauscht haben. Sie erhalten dann die Klassen B, BE, C, CE, C1, C1E, AM, L und T. Die Gültigkeit der Fahrerlaubnis der Klassen C und CE wird auf 5 Jahre befristet.
Für den Umtausch und jede spätere Verlängerung müssen Sie ein ärztliches Zeugnis über Ihren Gesundheitszustand und über Ihr Sehvermögen vorlegen.
Wer nicht umtauscht, darf ab dem 50. Lebensjahr keine Kraftfahrzeuge und Züge der Klasse C/CE mehr fahren.
Zusätzlich zum Führerschein müssen Lkw-Fahrer, die gewerblich Güter befördern, seit dem 10.09.2009 die Vorgaben des Berufskraftfahrerqualifikations-Gesetzes erfüllen.
Befristung der Fahrerlaubnis
Die Fahrerlaubnis der Klassen C und CE wird auf 5 Jahre befristet.
Wird eine dieser Klassen nicht verlängert, dürfen keine Fahrzeuge und Züge der jeweiligen Klasse mehr gefahren werden.
Eine Verlängerung ist nur möglich, wenn durch ein ärztliches Zeugnis ein ausreichender Gesundheitszustand und ein ausreichendes Sehvermögen nachgewiesen wird.
Befristung des Führerscheindokuments Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Führerscheindokumente werden auf 15 Jahre befristet.
Vor dem 19.01.2013 ausgestellte Führerscheindokumente müssen spätestens zum 19.01.2033 umgetauscht werden.
Zur Verlängerung benötigen Sie nur ein Passbild.
Wenn Sie den Führerschein der „alten“ Klasse 2 noch haben:
dürfen Sie nur noch bis zu Ihrem 50. Lebensjahr Fahrzeuge der neuen Klassen C und CE fahren.
mit Vollendung des 50. Lebensjahres müssen Sie spätestens den alten Führerschein gegen einen neuen umgetauscht haben. Sie erhalten dann die Klassen B, BE, C, CE, C1, C1E, AM, L und T. Die Gültigkeit der Fahrerlaubnis der Klassen C und CE wird auf 5 Jahre befristet.
Für den Umtausch und jede spätere Verlängerung müssen Sie ein ärztliches Zeugnis über Ihren Gesundheitszustand und über Ihr Sehvermögen vorlegen.
Wer nicht umtauscht, darf ab dem 50. Lebensjahr keine Kraftfahrzeuge und Züge der Klasse C/CE mehr fahren.
Zusätzlich zum Führerschein müssen Lkw-Fahrer, die gewerblich Güter befördern, seit dem 10.09.2009 die Vorgaben des Berufskraftfahrerqualifikations-Gesetzes erfüllen.
Befristung der Fahrerlaubnis
Die Fahrerlaubnis der Klassen C und CE wird auf 5 Jahre befristet.
Wird eine dieser Klassen nicht verlängert, dürfen keine Fahrzeuge und Züge der jeweiligen Klasse mehr gefahren werden.
Eine Verlängerung ist nur möglich, wenn durch ein ärztliches Zeugnis ein ausreichender Gesundheitszustand und ein ausreichendes Sehvermögen nachgewiesen wird.
Befristung des Führerscheindokuments Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Führerscheindokumente werden auf 15 Jahre befristet.
Vor dem 19.01.2013 ausgestellte Führerscheindokumente müssen spätestens zum 19.01.2033 umgetauscht werden.
Zur Verlängerung benötigen Sie nur ein Passbild.
Wenn Sie den Führerschein der „alten“ Klasse 2 noch haben:
dürfen Sie nur noch bis zu Ihrem 50. Lebensjahr Fahrzeuge der neuen Klassen C und CE fahren.
mit Vollendung des 50. Lebensjahres müssen Sie spätestens den alten Führerschein gegen einen neuen umgetauscht haben. Sie erhalten dann die Klassen B, BE, C, CE, C1, C1E, AM, L und T. Die Gültigkeit der Fahrerlaubnis der Klassen C und CE wird auf 5 Jahre befristet.
Für den Umtausch und jede spätere Verlängerung müssen Sie ein ärztliches Zeugnis über Ihren Gesundheitszustand und über Ihr Sehvermögen vorlegen.
Wer nicht umtauscht, darf ab dem 50. Lebensjahr keine Kraftfahrzeuge und Züge der Klasse C/CE mehr fahren.
Zusätzlich zum Führerschein müssen Lkw-Fahrer, die gewerblich Güter befördern, seit dem 10.09.2009 die Vorgaben des Berufskraftfahrerqualifikations-Gesetzes erfüllen.
zG = zulässige Gesamtmasse
1) Werden zwei Fragen mit der Wertigkeit 5 falsch beantwortet, ist die Prüfung nicht bestanden.
2) nur erforderlich bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnisklasse