Unternehmen der HERZOG GmbH

Allgemeines

Details

LEICHTERE LKW

Kraftwagen, ausgenommen Kraftwagen mit mehr als 8 Fahrgastplätzen,

über 3,5 t zG bis 7,5 t zG

auch mit Anhänger bis 750 kg zG

Unterlagen | Kurse

Biometrisches Passbild

Augenärztliches Gutachten

Ärztliches Zeugnis

Erste-Hilfe-Kurs7)

Nachweis über Tag und Ort der Geburt

Min. Alter

18

Vorbesitzer

B

Ausbildung

Theorie

Praxis

Eingeschl. Klassen

B

Prüfung

Theorie

Praxis

Details

LEICHTERE LASTZÜGE

 a) Zugfahrzeug der Klasse C1

(Kfz über 3,5 t bis 7,5 t zG) mit einem Anhänger über 750 kg zG,

b) Zugfahrzeug der Klasse B

(Kfz bis 3,5 t zG) mit einem Anhänger über 3,5 t zG.

Fahrzeugkombination zG in beiden Fällen max. 12 t.

Unterlagen | Kurse

Biometrisches Passbild

Augenärztliches Zeugnis

Ärztliches Zeugnis

Belastungsgutachten

Erste-Hilfe-Kurs 7)

Nachweis

über Tag und Ort der Geburt

Min. Alter

18

Vorbesitzer

C1

Ausbildung

Praxis

Eingeschl. Klassen

BE bei Besitz

von D1: D1E

Prüfung

Praxis

Details

SCHWERE LKW

Kraftwagen,

ausgenommen Kraftwagen

mit mehr als 8 Fahrgastplätzen

über 3,5 t zG

(nach oben keine Beschränkung)

auch mit Anhänger max. 750 kg zG

Unterlagen | Kurse

Biometrisches Passbild

Augenärztliches Zeugnis

Ärztliches Zeugnis

Belastungsgutachten

Erste-Hilfe-Kurs 7)

Nachweis über Tag und Ort der Geburt

Min. Alter

21

18 [2]

Vorbesitzer

B

Ausbildung

Theorie

Praxis

Eingeschl. Klassen

C1

Prüfung

Theorie

Praxis

Details

SCHWERE LASTZÜGE

Kraftwagen über 3,5 t zG

(nach oben keine Beschränkung) und Anhänger über 750 kg zG

Unterlagen | Kurse

Biometrisches Passbild

Augenärztliches Gutachten

Ärztliches Zeugnis

Erste-Hilfe-Kurs7)

Nachweis über Tag und Ort der Geburt

Min. Alter

21

18 [2]

Vorbesitz

C

Ausbildung

Theorie

Praxis

Eingeschl. Klassen

C1, C1E,

BE, T

bei Besitz von

D1: D1E

D: DE

Prüfung

Theorie

Praxis

Was darf ich mit den Klassen fahren?

LEICHTERE LKW

Kraftwagen, ausgenommen Kraftwagen mit mehr als 8 Fahrgastplätzen,

über 3,5 t zG

bis 7,5 t zG

auch mit Anhänger

bis 750 kg zG.

Vorbesitz der Klasse B ist erforderlich.

Eingeschlossene Klassen: –

(Die Klassen AM und L sind in Klasse B eingeschlossen und diese ist Voraussetzung für die Erteilung der Klasse C1.)

Details

LEICHTERE LASTZÜGE

 a) Zugfahrzeug der Klasse C1

(Kfz über 3,5 t bis 7,5 t zG) mit einem Anhänger über 750 kg zG,

b) Zugfahrzeug der Klasse B

(Kfz bis 3,5 t zG) mit einem Anhänger über 3,5 t zG.

Fahrzeugkombination zG in beiden Fällen max. 12 t.

Vorbesitz der Klasse C1 ist erforderlich.

Eingeschlossene Klassen: BE, bei Besitz von D1: D1E

Details

SCHWERE LKW

Kraftwagen, ausgenommen Kraftwagen mit mehr als 8 Fahrgastplätzen über 3,5 t zG

(nach oben keine Beschränkung) auch mit Anhänger max. 750 kg zG

Vorbesitz der Klasse B ist erforderlich:

Eingeschlossene Klasse: C1

Details

SCHWERE LASTZÜGE

Kraftwagen über 3,5 t zG

(nach oben keine Beschränkung) und Anhänger über 750 kg zG

Vorbesitz der Klasse C ist erforderlich.

Eingeschlossene Klassen: C1E, BE, T,

bei Besitz von D1: D1E,

bei Besitz von D: DE

Wie alt muss ich für den Führerscheinerwerb sein?

18

Mit der Ausbildung kann etwa ein halbes Jahr

vor Erreichen des Mindestalters begonnen werden.

Die theoretische Prüfung darf frühestens 3 Monate,

die praktische Prüfung frühestens einen Monat vor dem Geburtstag abgelegt werden.

18

Mit der Ausbildung kann etwa ein halbes Jahr

vor Erreichen des Mindestalters begonnen werden.

Die theoretische Prüfung darf frühestens 3 Monate,

die praktische Prüfung frühestens einen Monat vor dem Geburtstag abgelegt werden.

21

18

für Bewerber, welche die Ausbildung in dem Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ durchlaufen oder abgeschlossen haben oder nach erfolgter Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG.

Mit der Ausbildung kann etwa ein halbes Jahr

vor Erreichen des Mindestalters begonnen werden.

Die theoretische Prüfung darf frühestens 3 Monate,

die praktische Prüfung frühestens einen Monat vor dem Geburtstag abgelegt werden.

21

18

für Bewerber, welche die Ausbildung in dem Ausbildungsberuf „Berufskraftfahrer / Berufskraftfahrerin“ oder „Fachkraft im Fahrbetrieb“ durchlaufen oder abgeschlossen haben oder nach erfolgter Grundqualifikation nach § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKrFQG.

Mit der Ausbildung kann etwa ein halbes Jahr

vor Erreichen des Mindestalters begonnen werden.

Die theoretische Prüfung darf frühestens 3 Monate,

die praktische Prüfung frühestens einen Monat vor dem Geburtstag abgelegt werden.

Welche Prüfungen muss ich machen?

Theorieprüfung ist abzulegen

Fragebogen mit 30 Fragen

ab 11 1) Fehlerpunkten ist die Prüfung nicht bestanden

Praktische Prüfung ist abzulegen

Dauer jeweils mindestens 75 Minuten

 Prüfungsinhalte:

Abfahrtkontrolle, Fahren innerhalb und außerhalb von Ortschaften auch Autobahn und Kraftfahrstraße

Theorieprüfung entfällt

Praktische Prüfung ist abzulegen

Dauer jeweils mindestens 75 Minuten

 Prüfungsinhalte:

Verbinden und Trennen, Sicherheitskontrollen am Anhänger, Fahren innerhalb und außerhalb von Ortschaften auch Autobahn und Kraftfahrstraße

Theorieprüfung ist abzulegen

Fragebogen mit 37 Fragen

ab 11 1) Fehlerpunkten ist die Prüfung nicht bestanden

Praktische Prüfung ist abzulegen

Dauer jeweils mindestens 75 Minuten

 Prüfungsinhalte:

Abfahrtkontrolle, Fahren innerhalb und außerhalb von Ortschaften auch Autobahn und Kraftfahrstraße

Theorieprüfung ist abzulegen

Fragebogen mit 30 Fragen

ab 11 1)Fehlerpunkten ist die Prüfung nicht bestanden

Praktische Prüfung ist abzulegen

Dauer jeweils mindestens 75 Minuten

Prüfungsinhalte:

Verbinden und Trennen, Sicherheitskontrollen am Anhänger, Fahren innerhalb und außerhalb von Ortschaften auch Autobahn und Kraftfahrstraße

Unterlagen und Nachweise . Beizufügen beim Antrag der Fahrerlaubnis

Biometrisches Passbild

Augenärztliches Gutachten

Ärztliches Zeugnis

Erste-Hilfe-Kurs2)

Nachweis über Tag und Ort der Geburt

Biometrisches Passbild

Augenärztliches Gutachten

Ärztliches Zeugnis

Erste-Hilfe-Kurs2)

Nachweis über Tag und Ort der Geburt

Biometrisches Passbild

Augenärztliches Gutachten

Ärztliches Zeugnis

Erste-Hilfe-Kurs2)

Nachweis über Tag und Ort der Geburt

Biometrisches Passbild     Augenärztliches Gutachten     Ärztliches Zeugnis     Erste-Hilfe-Kurs2)     Nachweis über Tag und Ort der Geburt

Wissenswertes

Befristung der Fahrerlaubnis

Die Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E wird befristet auf die Vollendung des 50. Lebensjahres, ab dem 45. Lebensjahr auf 5 Jahre.

Wird eine dieser Klassen nicht verlängert, dürfen keine Fahrzeuge und Züge der jeweiligen Klasse mehr gefahren werden.

Eine Verlängerung ist nur möglich, wenn durch ein ärztliches Zeugnis ein ausreichender Gesundheitszustand und ein ausreichendes Sehvermögen nachgewiesen wird.

Befristung des Führerscheindokuments Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Führerscheindokumente werden auf 15 Jahre befristet.

Vor dem 19.01.2013 ausgestellte Führerscheindokumente müssen spätestens zum 19.01.2033 umgetauscht werden.

Zur Verlängerung benötigen Sie nur ein Passbild.

Wenn Sie den Führerschein der „alten“ Klasse 2 noch haben:

dürfen Sie nur noch bis zu Ihrem 50. Lebensjahr Fahrzeuge der neuen Klassen C und CE fahren.

mit Vollendung des 50. Lebensjahres müssen Sie spätestens den alten Führerschein gegen einen neuen umgetauscht haben. Sie erhalten dann die Klassen B, BE, C, CE, C1, C1E, AM, L und T. Die Gültigkeit der Fahrerlaubnis der Klassen C und CE wird auf 5 Jahre befristet.

Für den Umtausch und jede spätere Verlängerung müssen Sie ein ärztliches Zeugnis über Ihren Gesundheitszustand und über Ihr Sehvermögen vorlegen.

Wer nicht umtauscht, darf ab dem 50. Lebensjahr keine Kraftfahrzeuge und Züge der Klasse C/CE mehr fahren.

Zusätzlich zum Führerschein müssen Lkw-Fahrer, die gewerblich Güter befördern, seit dem 10.09.2009 die Vorgaben des Berufskraftfahrerqualifikations-Gesetzes erfüllen.

Befristung der Fahrerlaubnis

Die Fahrerlaubnis der Klassen C1 und C1E wird befristet auf die Vollendung des 50. Lebensjahres, ab dem 45. Lebensjahr auf 5 Jahre.

Wird eine dieser Klassen nicht verlängert, dürfen keine Fahrzeuge und Züge der jeweiligen Klasse mehr gefahren werden.

Eine Verlängerung ist nur möglich, wenn durch ein ärztliches Zeugnis ein ausreichender Gesundheitszustand und ein ausreichendes Sehvermögen nachgewiesen wird.

Befristung des Führerscheindokuments Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Führerscheindokumente werden auf 15 Jahre befristet.

Vor dem 19.01.2013 ausgestellte Führerscheindokumente müssen spätestens zum 19.01.2033 umgetauscht werden.

Zur Verlängerung benötigen Sie nur ein Passbild.

Wenn Sie den Führerschein der „alten“ Klasse 2 noch haben:

dürfen Sie nur noch bis zu Ihrem 50. Lebensjahr Fahrzeuge der neuen Klassen C und CE fahren.

mit Vollendung des 50. Lebensjahres müssen Sie spätestens den alten Führerschein gegen einen neuen umgetauscht haben. Sie erhalten dann die Klassen B, BE, C, CE, C1, C1E, AM, L und T. Die Gültigkeit der Fahrerlaubnis der Klassen C und CE wird auf 5 Jahre befristet.

Für den Umtausch und jede spätere Verlängerung müssen Sie ein ärztliches Zeugnis über Ihren Gesundheitszustand und über Ihr Sehvermögen vorlegen.

Wer nicht umtauscht, darf ab dem 50. Lebensjahr keine Kraftfahrzeuge und Züge der Klasse C/CE mehr fahren.

Zusätzlich zum Führerschein müssen Lkw-Fahrer, die gewerblich Güter befördern, seit dem 10.09.2009 die Vorgaben des Berufskraftfahrerqualifikations-Gesetzes erfüllen.

Befristung der Fahrerlaubnis

Die Fahrerlaubnis der Klassen C und CE wird auf 5 Jahre befristet.

Wird eine dieser Klassen nicht verlängert, dürfen keine Fahrzeuge und Züge der jeweiligen Klasse mehr gefahren werden.

Eine Verlängerung ist nur möglich, wenn durch ein ärztliches Zeugnis ein ausreichender Gesundheitszustand und ein ausreichendes Sehvermögen nachgewiesen wird.

Befristung des Führerscheindokuments Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Führerscheindokumente werden auf 15 Jahre befristet.

Vor dem 19.01.2013 ausgestellte Führerscheindokumente müssen spätestens zum 19.01.2033 umgetauscht werden.

Zur Verlängerung benötigen Sie nur ein Passbild.

Wenn Sie den Führerschein der „alten“ Klasse 2 noch haben:

dürfen Sie nur noch bis zu Ihrem 50. Lebensjahr Fahrzeuge der neuen Klassen C und CE fahren.

mit Vollendung des 50. Lebensjahres müssen Sie spätestens den alten Führerschein gegen einen neuen umgetauscht haben. Sie erhalten dann die Klassen B, BE, C, CE, C1, C1E, AM, L und T. Die Gültigkeit der Fahrerlaubnis der Klassen C und CE wird auf 5 Jahre befristet.

Für den Umtausch und jede spätere Verlängerung müssen Sie ein ärztliches Zeugnis über Ihren Gesundheitszustand und über Ihr Sehvermögen vorlegen.

Wer nicht umtauscht, darf ab dem 50. Lebensjahr keine Kraftfahrzeuge und Züge der Klasse C/CE mehr fahren.

Zusätzlich zum Führerschein müssen Lkw-Fahrer, die gewerblich Güter befördern, seit dem 10.09.2009 die Vorgaben des Berufskraftfahrerqualifikations-Gesetzes erfüllen.

Befristung der Fahrerlaubnis

Die Fahrerlaubnis der Klassen C und CE wird auf 5 Jahre befristet.

Wird eine dieser Klassen nicht verlängert, dürfen keine Fahrzeuge und Züge der jeweiligen Klasse mehr gefahren werden.

Eine Verlängerung ist nur möglich, wenn durch ein ärztliches Zeugnis ein ausreichender Gesundheitszustand und ein ausreichendes Sehvermögen nachgewiesen wird.

Befristung des Führerscheindokuments Ab dem 19.01.2013 ausgestellte Führerscheindokumente werden auf 15 Jahre befristet.

Vor dem 19.01.2013 ausgestellte Führerscheindokumente müssen spätestens zum 19.01.2033 umgetauscht werden.

Zur Verlängerung benötigen Sie nur ein Passbild.

Wenn Sie den Führerschein der „alten“ Klasse 2 noch haben:

dürfen Sie nur noch bis zu Ihrem 50. Lebensjahr Fahrzeuge der neuen Klassen C und CE fahren.

mit Vollendung des 50. Lebensjahres müssen Sie spätestens den alten Führerschein gegen einen neuen umgetauscht haben. Sie erhalten dann die Klassen B, BE, C, CE, C1, C1E, AM, L und T. Die Gültigkeit der Fahrerlaubnis der Klassen C und CE wird auf 5 Jahre befristet.

Für den Umtausch und jede spätere Verlängerung müssen Sie ein ärztliches Zeugnis über Ihren Gesundheitszustand und über Ihr Sehvermögen vorlegen.

Wer nicht umtauscht, darf ab dem 50. Lebensjahr keine Kraftfahrzeuge und Züge der Klasse C/CE mehr fahren.

Zusätzlich zum Führerschein müssen Lkw-Fahrer, die gewerblich Güter befördern, seit dem 10.09.2009 die Vorgaben des Berufskraftfahrerqualifikations-Gesetzes erfüllen.

zG = zulässige Gesamtmasse

1) Werden zwei Fragen mit der Wertigkeit 5 falsch beantwortet, ist die Prüfung nicht bestanden.

2) nur erforderlich bei erstmaligem Erwerb einer Fahrerlaubnisklasse

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