Neuregelung
der Berufskraftfahrer-Qualifikation
1. Grundqualifikation
Wer braucht sie?
Wer Fahrten im Güterkraft- oder Personenverkehr zu
gewerblichen Zwecken auf öffentlichen Straßen durchführt, benötigt zusätzlich
zum gültigen Führerschein mit den Führerscheinklassen D1, D1E, D oder DE (Bus)
bzw. C1, C1E, C oder CE (Lkw) auch einen Nachweis der Grundqualifikation.
Ausnahmen: Bestimmte Fahrten sind ausgenommen, z. B. Fahrten von
Polizei, Feuerwehr, Notfallrettung durch anerkannte Rettungsdienste oder land-
und forstwirtschaftlicher Verkehr. Handwerksbetriebe sowie
Kleingewerbetreibende sind zur Beförderung von Material oder Ausrüstung zur
Berufsausübung ausgenommen, falls es sich beim Führen des Kraftfahrzeugs nicht
um die Hauptbeschäftigung handelt.
Wann gilt die neue Regelung?
Der Erwerb der Grundqualifikation ist für alle Fahrer
verpflichtend, die ihre Fahrerlaubnis der Fahrerlaubnisklasse
- D1, D1E, D oder DE ab dem 10. September 2008 oder
- C1, C1E, C oder CE ab dem 10. September 2009
neu erworben haben oder erwerben. Wer vor diesem Stichtag einen
Führerschein der Klasse D oder C erworben hat, muss keine Grundqualifikation
nachweisen („Besitzstand“).
Was muss ich tun?
Für den Erwerb der Grundqualifikation durch Prüfung bei den
Industrie- und Handelskammern (IHK) gibt es drei Möglichkeiten:
- Dreijährige Berufsausbildung zum/zur Berufskraftfahrer(in
oder zur Fachkraft im Fahrbetrieb
- „Große“ IHK-Prüfung (theoretische Prüfung von 240 Minuten,
praktische Prüfung von 210 Minuten)
- Beschleunigte Grundqualifikation durch IHK-Prüfung mit
Vorbereitungskurs bei anerkannter Ausbildungsstätte* (Kursdauer 140 Stunden zu
je 60 Minuten mit Fahrpraxis, theoretische Prüfung von 90 Minuten).
2.
Weiterbildung
Wer muss sich weiterbilden?
Kraftfahrer mit einem Führerschein der Klassen D1, D1E, D
oder DE (Bus) bzw. C1, C1E, C oder CE (Lkw), die Fahrten im gewerblichen
Güterkraft- oder Personenverkehr durchführen, müssen ihre Kenntnisse alle fünf
Jahre durch eine Weiterbildung erneuern.
Ausnahmen: Die für die Grundqualifikation genannten Ausnahmen gelten
auch für die Weiterbildung.
Wie lange dauert die Weiterbildung?
Die Weiterbildung umfasst 35 Stunden zu je 60 Minuten und
ist im Abstand von jeweils fünf Jahren zu wiederholen. Sie muss bei einer
anerkannten Ausbildungsstätte* absolviert werden, die nach Kursbesuch eine
Teilnahmebescheinigung ausstellt. Eine Prüfung ist nicht erforderlich.
Wann muss ich mich weiterbilden?
Wer den Führerschein neu erwirbt, muss die Weiterbildung
binnen fünf Jahren nach dem Erwerb der Grundqualifikation absolvieren.
Besitzständler mit Erwerb der Fahrerlaubnisklasse
- D1, D1E, D oder DE vor dem 10. September 2008 oder
- C1 C1E, C oder CE vor dem 10. September 2009
Müssen die erste Weiterbildung bis 9. September 2013
(D-Klassen) bzw. 9. September 2014 (C-Klassen) absolvieren.
Sonderfall:
Besitzer eines Führerscheins mit Befristung der
Fahrerlaubnisklassen
- D1, D1E, D oder DE zwischen 10. 09.2013 und 9.9.2015
- C1, C1E, C oder CE zwischen 10.09.2014 und 9.9.2016
Müssen die erste Weiterbildung erst zum Fristende
absolvieren. So wird ein Gleichlauf der Befristung der Fahrerlaubnis mit der
Weiterbildungsfrist hergestellt, und es muss innerhalb von fünf Jahren nur ein
neuer Scheckkartenführerschein ausgestellt werden.
* Die Fahrschule Herzog ist eine anerkannte
Ausbildungsstätte, bei der Sie die erforderliche Weiterbildung absolvieren
können. Zwecks Terminvereinbarung wenden Sie sich bitte an Herrn Werner Herzog.